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LAG Köln, 15.02.2017 - 3 TaBV 70/16 |
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- LAG Nürnberg, 09.12.2016 - 2 TaBV 50/16
Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Stellenbewertung - …
In dem Verfahren vor dem LAG München (Beschluss vom 18.08.2016 Az. 3 TaBV 70/16), auf das sich das Arbeitsgericht bezogen habe, hätten die dortigen Beteiligten offenbar weitergehende Forderungen gestellt und schriftsätzlich vorgetragen.Der Antrag sei bereits zu unbestimmt, wie sowohl das Erstgericht als auch das Landesarbeitsgericht München im Parallel-Beschluss vom 18.08.2016 3 TABV 70/16 zutreffend erkannt hätten.
Dabei ist die Prüfung der Voraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht auf den Offensichtlichkeitsmaßstab des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG beschränkt, weil die Erfüllung der formellen Voraussetzungen eines nach § 253 ZPO zulässigen Antrags erst die Grundlage für die Zuständigkeitsprüfung gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist (vgl. LAG München vom 18.08.2016 - 3 TaBV 70/16 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; LAG Hessen vom 31.01.2006 - 4 TaBV 208/05).
Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München 3 TaBV 70/16 war der dort gestellte Hauptantrag nur auf die Aufstellung allgemeiner Regeln und Kriterien für die Festlegung stellenbezogener Anforderungen gerichtet, der - so das LAG München - nach ausführlicher Erörterung im Anhörungstermin aber auch die Frage der Methodik bei der Bestimmung der Qualifikations- und Weiteren Anforderungen sowie die Erstellung von Stellenbeschreibungen einschließlich ihrer Bewertung mitumfassen sollte.